Efmatic Furtner GmbH - Michael Furtner

EFMATIC FURTNER ELEKTRO ANGERSIEDLUNG 131 6404 POLLING AUSTRIA TEL: +43 (664) 2535592 OFFICE@EFMATIC.COM
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltung
   
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB) sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen dem vom Inhaber Michael Furtner geführten Unternehmen Efmatic Furtner Elektro (im folgenden Efmatic Furtner) und anderen Unternehmen (im Folgenden Auftraggeber) und Verbrauchern (im Folgenden ebenfalls Auftraggeber) im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (Konsumenten) konzipiert. Für Rechtsgeschäfte zwischen Efmatic Furtner und Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (Konsumenten) gelten diese AGB nur insoweit, als sie nicht zwingenden Bestimmungen widersprechen.
   
1.2 Efmatic Furtner nimmt Aufträge ausschließlich zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen entgegen; dies gilt auch für künftige Ergänzungs- und Folgeaufträge.
   
1.3 Einkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingungen der Auftraggeber haben keine Gültigkeit und es wird diesen hiermit ausdrücklich wi­dersprochen. Efmatic Furtner erklärt ausdrücklich nur auf­grund ihrer eigenen AGB kontrahieren zu wollen. Wird ausnahmsweise die Anwendung der AGB der Auftraggeber schriftlich vereinbart, gelten deren Bestimmungen nur soweit sie nicht mit diesen AGB kollidieren. Nicht kollidierende Bestimmungen in den AGB blei­ben in diesen Fällen nebeneinander bestehen. 
   
1.4 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Von diesem Schriftlichkeitsge­bot kann ebenfalls nur schriftlich abgegangen werden. Es wird festgehalten, dass auch Nebenabreden der Schriftform bedürfen.
   
2. Angebote
   
2.1 Angebote werden nur schriftlich erteilt. Elektronisch übermittelte Angebote haben nur digital signiert (gemäß gültigem österreichischem Signaturgesetz) Gültigkeit.
   
2.2 Die Annahme eines Angebotes ist, sofern nicht im Angebot gesondert vermerkt, nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung/Lieferung möglich.
   
2.3 Angebote von Efmatic Furtner sind freibleibend und unverbind­lich. Der rechtsgültige Vertragsabschluss erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung von Efmatic Furtner.
   
2.4 Angebote oder Bestellungen der Auftraggeber nimmt Efmatic Furtner durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Liefe­rung des Kaufgegenstandes oder durch Erbringung der Leistung an.
   
2.5 Alle technischen Unterlagen und eigenen Leistungsverzeichnisse bleiben geistiges Eigentum von Efmatic Furtner und dürfen anderweitig nicht verwendet werden.
   
2.6 Die in Katalogen/Preislisten/Informationsma­terial/Prospekten/Rundschreiben/Werbeaussendungen/Anzeigen auf Messeständen oder anderen Medien angeführten Informa­tionen über Leistungen und Produkte von Efmatic Furtner sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich als Vertragsinhalt erklärt werden.
   
2.7 Vertreter oder sonstige Mitarbeiter von Efmatic Furtner haben weder Abschluss- noch Inkassovollmacht, es sei denn sie können eine entsprechende, von der Geschäftsführung der Firma Efmatic Furtner unterfertigte, schriftliche, gültige Vollmacht, vorweisen.
   
3. Liefer-/Leistungsfristen
   
3.1 Liefer-/ Leistungs-/ Fertigstellungstermine sind unverbindlich, sofern sie nicht aus­drücklich schriftlich als verbindlich in der Auftragsbestätigung oder im Einzelvertrag durch Efmatic Furtner bestätigt wurden.
   
3.2 Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/ Leistungs-/ Fertigstellungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
   
3.3 Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist frü­hestens mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung
b) Datum der Erfüllung aller dem Auftraggeber obliegenden tech­nischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen
c) Datum, an dem Efmatic Furtner eine vereinbarte Anzahlung oder Sicherheitsleistung erhält. 
   
3.4 Wird Efmatic Furtner an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhersehbarer oder nicht von Efmatic Furtner zu vertretender Umstände, wie beispielsweise Betriebsstörungen, hoheitliche Maßnahmen und Eingriffe, Energieversorgungs­schwierigkeiten, Ausfall eines schwer ersetzbaren Zulieferanten, Streik, Behinderung von Verkehrswegen, Verzögerung bei der Zollabfertigung oder höherer Gewalt behindert, so verlängert sich die Liefer-/ Leistungsfrist in angemessenem Umfang. Unerheblich ist dabei, ob diese Umstände bei Efmatic Furtner selbst oder ei­nem ihrer Lieferanten oder Subunternehmer eintreten. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die Umstände, die die Verzögerungen bewirkt haben, nicht von Efmatic Furtner zu vertreten sind.
3.5 Liegen die Umstände einer allfälligen Verzögerung im Bereich des Auftraggebers, und beseitigt dieser die entsprechenden Verzögerungsgründe nicht innerhalb einer ihm von Efmatic Furtner angemessen gesetzten Frist, ist Efmatic Furtner berechtigt, die von ihr zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte zu verrechnen und fällig zu stellen oder darüber anderweitig zu verfügen; im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert.
3.6 Wird die Vertragserfüllung durch nicht von Efmatic Furtner zu vertretenden Gründe unmöglich, so ist Efmatic Furtner von ihren vertraglichen Verpflichtungen frei. 
   
3.7 Efmatic Furtner ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durch­zuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens sechs Monate nach Bestellung als abgerufen. Efmatic Furtner behält sich vor gegebenenfalls Lagergebühren nach diesem Termin zu verrechnen.
   
4. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen
   
4.1 Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt. Dieses Entgelt richtet sich, sofern nicht gesondert vereinbart, nach den zum Leistungszeitraum aktuellen Material- und Leistungspreisen von Efmatic Furtner.
   
4.2 Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen in technischen Belangen bleiben Efmatic Furtner vorbehalten.
   
5. Leistungsausführung
   
5.1 Zur Ausführung der Leistung ist Efmatic Furtner frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie alle baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.
   
5.2 Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder der Energieversorgungsunternehmungen/Netzbetreiber sind vom Auftraggeber beizubringen; Efmatic Furtner ist ermächtigt, ihrerseits vorgeschriebene Meldungen an Behörden/Energieversorger/Netzbetreiber bzw. sonstige entsprechende Stellen auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen.
   
5.3 Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung Efmatic Furtner kostenlos geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
   
5.4 Für die Sicherheit der von Efmatic Furtner oder deren Lieferanten angelieferten und am Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien und Geräte ist der Auftraggeber verantwortlich; Verluste und Beschädigungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
   
5.5 Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes (oder auch Feldtests bzw. ähnliche Testreihen) erforderliche Energie ist vom Auftraggeber kostenlos beizustellen.
   
5.6 Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war dies bei Vertragsabschluß nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie zum Beispiel Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dgl. zusätzlich verrechnet.
   
5.7 Der Auftraggeber räumt Efmatic Furtner das Recht zur uneingeschränkten und dauerhaften sowie Art-ungebundenen Dokumentation ihrer bzw. in ihrem Auftrag ausgeführter Lieferungen, Werke und Leistungen, sowie des damit verbundenen Umfeldes, zur Darstellung vor allem funktioneller und räumlicher sowie organisatorischer Zusammenhänge, ein. Sofern dieses Recht nicht vom Auftraggeber, sondern nur von anderen natürlichen oder juristischen Personen (z.B. Anlagenbetreiber, -eigentümer, Anwender, etc.) eingeräumt werden kann, hat der Auftraggeber vorab für die Einräumung dieses Dokumentationsrechtes gegenüber Efmatic Furtner bzw. von Efmatic Furtner beauftragten Personen / Unternehmen zu sorgen. Wird Efmatic Furtner dieses Recht wider erwarten verweigert, stellt dies eine Vertragsverletzung durch den Auftraggeber dar, vor allem gemäß den Punkten 3 (Liefer-/Leistungsfristen) und 7 (Entgelt/Preise). Weiters sind in einem solchen Fall automatisch jegliche Art der Gewährleistung/Garantie (Punkt 12), Haftung und Produkthaftung (Punkt 13) für allfällig bereits teilweise oder gänzlich gelieferte Geräte / Maschinen sowie teilweise oder gänzlich erbrachte Werke / Leistungen durch Efmatic Furtner ausdrücklich und unwiderruflich ausgeschlossen.
   
6.  Beigestellte Waren
   
6.1 Vom Auftraggeber beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung oder Garantie.
   
6.2 Alle vom Auftraggeber beigestellten Geräte und sonstige Materialien werden nur bei Übereinstimmung mit den aktuellen Sicherheitsvorschriften und Regeln der Technik sowie mit den Arbeitnehmerschutzbestimmungen von Efmatic Furtner angewandt bzw. eingesetzt. Bei Abweichungen davon wird, sofern eine Vereinbarung über die Beistellung dieser Geräte und Materialien durch den Auftraggeber zugrunde liegt, diesem von  Efmatic Furtner eine angemessene Frist für den Tausch in geeignete Geräte und Materialien gesetzt. Sollte die Einhaltung dieser Frist oder die Beschaffung der entsprechenden Geräte und Materialien durch den Auftraggeber unmöglich sein, ist Efmatic Furtner berechtigt entsprechende eigene oder gesondert dazu beschaffte Geräte und Materialien anzuwenden bzw. einzusetzen und entsprechend zu verrechnen.
   
6.3 Efmatic Furtner behält sich vor im Falle von vom Auftraggeber beigestellten Geräten und Materialien über den Grundwert der im selben Auftragsrahmen zu erbringenden Leistungen hinaus einen Aufschlag in Rechnung zu stellen.
   
7. Entgelt/Preise
   
7.1 Efmatic Furtner ist berechtigt, ein höheres als das vereinbarte Entgelt oder den Kaufpreis zu verlangen, wenn sich die im Zeit­punkt der Auftragserteilung bestehenden Kalkulationsgrundlagen, wie etwa Rohstoffpreise, Wechselkurse oder Personalkosten (z.B. durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, behördlicher Empfehlung, sonstiger behördlicher Maßnahmen oder auf Grund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder Änderungen der Weltmarktpreise) nach Abschluss des Vertrages ändern. Gegenüber Konsumenten gilt dies nur insofern, dass der Zeitpunkt der Auftragserteilung länger als zwei Monate von der Leistungsausführung zurückliegt.
   
7.2 Bei Verzögerungen in der Leistungsausführung gemäß 3.4 ist Efmatic Furtner berechtigt die bisher erbrachten Leistungen zu verrechnen und fällig zu stellen.
   
7.3 Sämtliche Preise und Entgelte verstehen sich, sofern nicht anders gekennzeichnet, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, und ab Lager. Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Ver­sicherung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Verpackung wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zurückgenommen.
   
7.4 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist das Entgelt / der Kaufpreis zur einem Drittel bei Erhalt der Auftragsbestätigung, einem weiteren Drittel bei Leistungsbeginn und dem Rest bei Lie­ferung / Leistungsfertigstellung oder Bereithaltung zur Abholung sowie nach Rechnungser­halt, Spesen- und Abzugs-frei fällig.
   
7.5 Eine Zahlung ist für Auftraggeber als Unternehmer rechtzeitig, wenn Efmatic Furtner darüber bis zum Fälligkeitsdatum über den fälligen Betrag verfügen kann. Eine Zahlung ist für Auftraggeber als Konsumenten rechtzeitig, wenn der Zahlungs-/Überweisungsauftrag spätestens am Fälligkeitstag durchgeführt wird. Zahlungswidmungen bzw. Überweisungsbelege des Auftraggebers sind unverbindlich.
   
7.6 Bei Zahlungsverzug wird ein Zinssatz von 8% p.a. vereinbart. Sollte Efmatic Furtner darüber hinausgehende Zinsen in Anspruch nehmen, so ist sie berechtigt, auch diese, begrenzt durch gesetzliche Verzugszinsregelungen, zu verlangen. Durch den Zahlungs­verzug entstandene zweckmäßige und notwendige Kosten, wie etwa Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche, Lagerkos­ten und allfällige gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsan­waltskosten sind Efmatic Furtner zu ersetzen. 
   
7.7 Bei Vertragsabschluß vereinbarte Begünstigungen, wie etwa Skonti und Rabatte sind unter der Bedingung der rechtzeitigen (siehe 7.5) und vollständigen Zahlung gewährt. Bei Verzug mit auch nur ei­ner Teilleistung ist Efmatic Furtner berechtigt, diese nach zu verrechnen.
   
7.8 Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes und Einrede des nicht erfüllten Vertrages durch den Auftraggeber bei behaup­teten Mängeln ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung durch den Auf­traggeber mit Gegenforderungen oder mit behaupteten Preismin­derungsansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass Efmatic Furtner zahlungsunfähig geworden ist oder dass die Gegenforderungen von Efmatic Furtner mit ihrer Verbindlichkeit aus dem Auftrag im rechtlichen Zusammenhang stehen, gerichtlich festgestellt oder von Efmatic Furtner anerkannt worden sind. 
7.9 Ist der Auftraggeber mit einer Zahlungspflicht aus dem Vertragsverhältnis oder einer sonstigen Zahlungspflicht gegenüber Efmatic Furtner in Verzug, ist Efmatic Furtner unbeschadet sonstiger Rechte be­rechtigt, ihre Leistungspflicht bis zur Zahlung durch den Auftrag­geber einzustellen und/oder eine angemessene Verlänge­rung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen, sämtliche offenen Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig zu stellen und allenfalls gelieferte Gegenstände wieder abzuholen, ohne dass dies den Auftraggeber von seiner Leistungspflicht ent­bindet. Ein Rücktritt vom Vertrag durch Efmatic Furtner liegt durch diese Handlungen nur vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wurde.
   
7.10 Werden Efmatic Furtner nach Vertragsabschluss Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist Efmatic Furtner berechtigt, alle erbrachten Leistungen / das vereinbarte Entgelt/den Kaufpreis sofort fällig zu stellen und die Ausführung des Auftrages / Fortführung der Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den Auftraggeber abhängig zu machen.
   
7.11 Sollte ein periodisch verrechenbares Entgelt, etwa für Service- oder Wartungsleistungen vereinbart werden, ist dieses jährlich am Beginn eines Kalenderjahres fällig. Beginnt oder endet der Vertrag während eines Jahres, so steht dieses Entgelt anteilig zu. Dieses Entgelt ist wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 2000 bzw. an diese Stelle tretenden Index, wobei der Monat, in dem der Service- oder Wartungsvertrag abge­schlossen wurde, als Ausgangsbasis dient. Efmatic Furtner ist überdies berechtigt ein periodisch verrechenbares Entgelt aus den in Punkt 7.1. genannten Gründen anzupassen.
   
7.12 Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden bei perio­disch verrechenbarem Entgelt gesondert in Rechung gestellt. Weg­zeiten gelten als Arbeitszeit.
   
8. Gefahrtragung und Versendung
8.1 Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald Efmatic Furtner den Kaufgegenstand/das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereit hält, und zwar unabhängig, ob die Sachen von Efmatic Furtner an einen Frachtführer oder Transporteur übergeben werden. Der Versand, die Ver- und Entladung sowie der Transport erfolgt stets auf Gefahr des Auftraggebers. 
   
8.2 Der Auftraggeber genehmigt jede sachgemäße Versandart. Eine Transportversicherung wird nur auf schriftlichen Auftrag zu Lasten des Auftraggebers abgeschlossen.
   
8.3 Efmatic Furtner ist berechtigt bei Versand Verpa­ckungs-/ Versandkosten sowie das Entgelt / den Kaufpreis per Nachnahme beim Auftraggeber einheben zu lassen.
   
8.4 Erfüllungsort ist der Standort von Efmatic Furtner, Angersiedlung 131, Polling in Tirol.
   
9. Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht
9.1 Sämtliche Waren und Erzeugnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber im Eigentum von Efmatic Furtner und zwar auch dann wenn die zu liefernden oder herzustel­lenden Gegenstände weiterveräußert, verändert, be- oder verar­beitet oder vermengt werden.
   
9.2 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug und/oder werden Efmatic Furtner nach Vertragsabschluss Umstände über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden bekannt, die dessen Zahlungsfähigkeit in Frage stellen, ist Efmatic Furtner berechtigt, die in ihrem Vorbehaltseigentum stehenden Waren und Geräte zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist, sofern dieser nicht ausdrücklich erklärt wird.
   
9.3 Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen von Efmatic Furtner darf der Leistungs-/ Kaufgegenstand weder verpfändet, si­cherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das Eigentumsrecht von Efmatic Furtner hinzuweisen und diese unverzüglich zu verständigen.
   
9.4 Der Auftraggeber tritt hiermit alle ihm aus der Weiterveräußerung, Verarbeitung, Vermengung oder anderen Verwertung der Waren und Erzeugnisse zustehenden Forderungen und Rechte zahlungs­halber ab. Der Auftraggeber hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er Efmatic Furtner alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, unverzögert zur Verfügung zu stellen.
   
9.5 Efmatic Furtner steht zur Sicherung ihrer Forderungen und zur Sicherung von Forderungen aus anderen Rechtsgeschäften das Recht zu, die Erzeugnisse und Waren bis zur Begleichung sämtli­cher offener Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zurückzu­behalten.
   
10. Pflichten des Auftraggebers
10.1 Der Auftraggeber ist bei Montagen durch Efmatic Furtner verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sofort nach Ankunft des durch Efmatic Furtner dazu beauftragten Mon­tagepersonals mit den Arbeiten begonnen werden kann.
   
10.2 Der Auftraggeber haftet dafür, dass die notwendigen technischen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufge­genstand gegeben sind und dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und derglei­chen in technisch einwandfreiem, vorschriftsmäßigem und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von Efmatic Furtner herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.
   
10.3 Der Auftrag wird unabhängig allenfalls erforderlicher behördli­cher Bewilligungen und Genehmigungen, welche  der Auftrag­geber einzuholen hat, erteilt.
   
10.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne schriftliche Zustimmung von Efmatic Furtner abzutreten.
   
10.5 Als Partnerunternehmen der Lyoness Austria GmbH (Österreich), im Auftrag der Lyoness Europe AG (Schweiz), gewährt Efmatic Furtner über das Lyoness-Vergütungsprogramm jedem Lyoness-Mitglied als Auftraggeber, anhand von dessen vor Auftragserteilung vorgewiesener Lyoness-Mitgliedsnummer, die ausgeschriebenen Vergütungen, jeweils und nur vom vollständig und fristgerecht bezahlten Auftragswert ohne Mehrwertsteuer, nach End- bzw. Abschluss-Rechnungslegung.
11. Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung)
   
11.1 Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von Schäden
a) an bereits vorhandenen Leitungen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler,
b) bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk möglich; 
  Solche Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers.
   
11.2 Alarmanlagen: Die Sicherung von Grundstücken Objekten, Öffnungen und/oder von Räumen durch Melder bewirkt, dass bei Eindringen in den gesicherten Bereich und/oder bei physikalischen Veränderungen in den gesicherten Räumen gegenüber den vom Hersteller festgelegten Größenordnungen jeweils Alarm ausgelöst wird; darüber hinausgehende Funktionen und Sicherungen, insbesondere die einer Einbruchsverhinderung, bietet die Alarmanlage nicht. 
   
11.3 Alarmanlagen: Fehl- und/oder Täuschungsalarme, ausgelöst insbesondere durch falsche Bedienung oder durch Einwirkungen aus der Umgebung, können nicht ausgeschlossen werden und begründen jedenfalls keine Haftung durch Efmatic Furtner.
   
11.4 Die gelieferten Geräte, Maschinen und erbrachten Leistungen bieten nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Betriebs- und Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes usw. und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.
   
11.5 Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende Materialien haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
   
11.6 Angaben über chemische / mechanische / temperaturbezogene Resistenzeigenschaften von durch Efmatic Furtner eingesetzten Werkstoffen und Materialien sind unverbindlich und lediglich auf eigene oder fremde Testergebnisse basierend, welche gegebenenfalls unter jeweils von der betreffenden bzw. aktuellen Anwendung abweichenden Bedingungen hinsichtlich Konzentration, Kombination, Rezeptur, Zeitfaktoren, Herstellungs-/ Ver- und Bearbeitungskriterien erstellt wurden, und somit nur beispielhaften Charakters sind. Es bedarf in jedem Fall unbedingt zusätzlich der laufenden bzw. regelmäßigen Beobachtung bzw. Überwachung solcher Werkstoffe, Teile, oder Anlagen durch den  Auftraggeber oder durch den Anwender, welcher vom Auftraggeber entsprechend in die Pflicht zu nehmen ist.
   
11.7 Von Herstellern (außer Efmatic Furtner selbst als Hersteller) gemachte Hinweise oder Erklärungen auf eine zeitlich begrenzte, bzw. bedingungsgemäße Funktionsdauer (Lebensdauer) von Produkten oder Werken sind für Efmatic Furtner grundsätzlich nicht bindend, und stellen keinerlei Garantieerklärung durch Efmatic Furtner dar, sondern dienen zur marktüblichen Information und binden insofern lediglich den jeweiligen Hersteller selbst im jeweils zutreffenden rechtlichen Rahmen.
12. Gewährleistung/Garantie
   
12.1 Hinsichtlich der Gewährleistung gelten grundsätzlich die Bestimmungen des ABGB der Republik Österreich, wobei die Gewährleistungsfrist gegenüber Unternehmern mit 6 Monaten beschränkt ist. Unberührt bleibt die Gewährleistungsfrist für Konsumenten gemäß Konsumentenschutzgesetz.
   
12.2 Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn vorhandene bzw. zu bearbeitende technische Anlagen bzw. Komponenten, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen nicht in technisch einwandfreiem und betriebsberei­tem Zustand, oder nicht mit den von Efmatic Furtnerherzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.
   
12.3 Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind – bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche - unverzüglich unter An­gabe der möglichen Ursachen schriftlich bekannt zu geben. Mündliche, telefonische oder nicht unverzügliche Mängelrügen und Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.
   
12.4 Efmatic Furtner ist berechtigt, jede von ihr für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden.  Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass Efmatic Furtner keine Fehler zu vertreten hat, verzichtet der Auftraggeber auf jeden Schadenersatz, aus welchem Titel auch immer.
   
12.5 Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeich­nungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers hergestellt, so leistet Efmatic Furtner nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
   
12.6 Werden vom Auftraggeber ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch Efmatic Furtner Veränderungen an dem übergebenen Kaufgegenstand oder Werken vorgenommen, erlischt die Ge­währleistungspflicht von Efmatic Furtner.
   
12.7 Sofern der Auftraggeber Unternehmer ist, hat er auch in den ersten sechs Monaten ab Über­gabe der Sache / des Werkes das Vorliegen eines Mangels im Zeit­punkt der Übergabe nachzuweisen.
   
12.8 Sämtliche im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entste­hende Nebenkosten, wie z.B. Transport-/ Einfuhr-/ Ausfuhr-/ Fahrt­kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
12.9 Die Geschäftsleitung von Efmatic Furtner kann für bestimmte Produkte oder Produktgruppen sowie Leistungen oder Leistungsgruppen zeitlich begrenzte, freiwillige Garantieerklärungen, welche auch den jeweiligen Garantieumfang beinhalten herausgeben. Solche Garantieerklärungen können durch Efmatic Furtner auch an individuelle Vertragsverhältnisse angepasst ausgestellt werden. Efmatic Furtner kann in keiner Weise verpflichtet werden individuell angepasste Garantien auf andere Vertragsverhältnisse anzuwenden bzw. auszuweiten.
12.10 Für von dritter Seite gegebene Garantieerklärungen übernimmt Efmatic Furtner keinerlei Haftung, wenngleich Efmatic Furtner deren Garantieerklärungen im üblichen Handelsweg, auf übliche Art und Weise weiter gibt.
13. Haftung und Produkthaftung
13.1 Efmatic Furtner haftet nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Verschulden von Efmatic Furtner ist durch den Auftraggeber nachzuweisen. 
   
13.2 Efmatic Furtner haftet gemäß Punkt 13.1, und ausgenommen Punkt 11, nur für verschuldete Schäden an den Gegenständen, die sie im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat.
   
13.3 Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weiteren Schadens einschließlich der Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden tritt an der Person ein oder Efmatic Furtner hat grobes Verschulden oder Vorsatz zu vertreten.
   
13.4 Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Vermögensschäden, Schäden durch Betriebsunterbre­chung, Verluste von Daten Zinsverluste sowie Schäden durch Ansprüche Dritter gegen den Auftraggeber ist jedenfalls ausge­schlossen. 
   
13.5 Eine allfällige Haftung von Efmatic Furtner ist jedenfalls betrags­mäßig beschränkt bis zur Höhe des vereinbarten Entgeltes oder des Kaufpreises für den jeweiligen Auftrag. Die von Efmatic Furtner übernommenen Verträge werden nur mit dem Vorbehalt die­ser Haftungsbegrenzung übernommen. Eine darüber hinausge­hende Haftung von Efmatic Furtner ist ausdrücklich ausgeschlos­sen. Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze, verringern sich die Ersatzansprüche einzelner Geschädigter anteilsmäßig.
   
13.6 Der Auftraggeber hat Efmatic Furtner über entdeckte Fehler der Waren bzw. des Werkes bei sonstigem Verlust jeglicher An­sprüche unverzüglich zu informieren. Schadenersatzansprüche sind jedenfalls bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten geltend zu machen.
   
13.7 Der Auftraggeber kann als Schadenersatz zunächst nur Verbesse­rung oder den Austausch der Sache / des Werkes verlangen; nur dann wenn beides unmöglich ist oder mit diesen für Efmatic Furtner ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, kann der Auftraggeber Geldersatz verlangen. 
   
13.8 Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbe­triebnahme und Benutzung oder der gesetzlichen bzw. behördlichen Zulassungsbe­dingungen ist eine Haftung von Efmatic Furtner generell ausgeschlossen. Der Auftrag­geber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Anleitungen jeglicher Art, einschlägige Vorschriften sowie gesetzliche und behördliche Bestimmungen für die gelieferten Waren bzw. Werke sowie für deren Betrieb und Anwendung von allen Benüt­zern eingehalten werden. Insbesondere hat der Auftraggeber sein Personal und andere mit der gelieferten Ware bzw. Werk in Be­rührung kommende Person entsprechend nachweislich zu schulen / unter­weisen.
   
13.9 Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich möglich ist. Der Besteller ist verpflichtet, den Haftungsausschluss für Produkthaftungsansprüche auf seine allfälligen Vertragspartner zu überbinden. Ein Regress des Auf­traggebers gegenEfmatic Furtner aus der Inanspruchnahme gemäß dem Produkthaftungsgesetz ist ausgeschlossen. Der Auf­traggeber hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaf­tungsansprüche abzuschließen und Efmatic Furtner dahinge­hend schad- und klaglos zu halten.
   
14. Vorzeitige Vertragsauflösung und Irrtum
14.1 Ist eine Lieferung / Leistung aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht möglich oder hält ein Auftraggeber eine ihm ob­liegende gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung gegenüber Efmatic Furtner nicht ein, ist Efmatic Furtner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat der Auftraggeber Efmatic Furtner sämtliche dadurch entstehenden Nachteile und den entgangenen Gewinn zu ersetzen.
   
14.2 Der Auftraggeber verzichtet auf die Anfechtung / Anpassung dieses Vertrages wegen Irrtums.
15. Gewerbliche Schutzrechte
15.1 Der Auftraggeber haftet dafür, dass durch allfällige zur Herstel­lung übergebene Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen nicht in  Schutzrechte Dritter ein­gegriffen wird. Bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten hält der Auftraggeber Efmatic Furtnerschad- und klaglos.
   
15.2 Software, Ausführungsunterlagen, wie etwa Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Ka­taloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen geistiges Eigen­tum von Efmatic Furtner und genießen urheberrechtlichen Schutz. Jede nicht schriftlich ausdrücklich eingeräumte Vervielfältigung, Verbreitung, Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung und dergleichen ist unzulässig.
16. Software
16.1 Gehören zum Leistungs-/ Kaufgegenstand auch Softwarebauteile oder Computerprogramme, räumt Efmatic Furtner dem Auftraggeber hinsichtlich dieser unter Einhaltung der vertraglichen Bedingungen und Unterlagen (z.B. Bedienungsanleitung,...) ein nicht übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht am vereinbarten Aufstellungsort ein.
   
16.2 Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Efmatic Furtner ist der Auftraggeber – bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche – nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu ändern,  Dritten zugänglich zu machen oder zu anderen als den aus­drücklich vereinbarten Zwecken zu verwenden. Dies gilt insbe­sondere für den Source-Code.
   
16.3 Die Auswahl und Spezifikation der von Efmatic Furtner angebo­tenen Software erfolgt durch den Auftraggeber, welcher dafür zu sorgen hat, dass diese mit den technischen Gegebenheiten vor Ort kompatibel sind. Der Auftraggeber ist für die Benutzung der Software und die damit erzielten Resultate verantwortlich.
   
16.4 Für individuell herzustellende oder zu modifizierende Software ergeben sich die Leistungsmerkmale, speziellen Funktionen, Hard- und Software­voraussetzungen, Installationserfordernisse, Einsatzbedingungen und die Bedienung ausschließlich aus dem zwischen Efmatic Furtner und dem Auftraggeber schriftlich zu vereinbarenden Pflichtenheft. Die für die Herstellung von Individualsoftware erforderlichen Informationen hat der Auftraggeber vor Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellen. 
   
16.5 Eine Gewährleistung hinsichtlich der Software besteht nur für die Übereinstimmung der Software mit den bei Vertragsabschluss vereinbarten Spezifikationen, sofern die Software gemäß den In­stallationserfordernissen eingesetzt wird und den jeweils geltenden Einsatzbedingungen entspricht. Efmatic Furtner leistet keine Gewähr dafür, dass die Software einwandfrei beschaffen ist so­wie ununterbrochen oder fehlerfrei funktioniert. Das Auftreten von Fehlern kann nicht ausgeschlossen werden. 
   
16.6 Das Ende der Gewährleistung individuell hergestellter oder modifizierter Software endet für Efmatic Furtner in folgenden Fällen:
a) Mit Erklärung des Auftraggebers über die Erfüllung des vereinbarten Funktionsumfanges.
b) Mit Ablauf der mit dem Auftraggeber vereinbarten Gewährleistungszeit.
c) Mit Ablauf der durch Efmatic Furtner dem Auftraggeber gesetzten Frist, nachdem seit für die Anwendung angemessener Zeit keine Reklamationen gesetzt wurden.
   
16.7 Sollte für von Efmatic Furtner zur Verfügung gestellte bzw. verkaufte Software bzw. Computerprogramme eine Lizenzvergabe seitens Dritter erforderlich sein, oder Lizenzbedingungen Dritter bestehen, so tritt Efmatic Furtner diesbezüglich nur als Mittler auf, und übernimmt für allfälliges Fehlverhalten seitens des Auftraggebers, Anwenders oder ggf. Sub-Lizenznehmers, sowie des Lizenzgebers selbst als „Dritten“ keine wie immer geartete Haftung.
17. Datenschutz
   
17.1 Die Sicherheit personenbezogener Daten hat für Efmatic Furtner eine hohe Priorität. Bei uns gespeicherte Daten werden durch technische und organisatorische Maßnahmen geschützt, um einem Verlust oder Missbrauch durch Dritte wirkungsvoll vorzubeugen.
   
17.2 Vom Auftraggeber selbst zur Verfügung gestellte, auf Ihn (Personen-) bezogene Daten, werden im gesetzlichen Rahmen von Efmatic Furtner für eine effiziente Bearbeitung von Bestellungen, zur Lieferung von Waren, zur Erbringung von Dienstleistungen, zur Prüfung der Bonität, für die Abwicklung und Zuordnung von Zahlungen, und für den Informationsaustausch mit dem Auftraggeber selbst, erfasst und EDV-technisch verarbeitet.
   
17.3 Zu diesem Zweck gibt Efmatic Furtner erforderlichenfalls personenbezogene Daten an andere Unternehmen weiter. Diese Unternehmen sind bzw. werden über die gesetzlichen Erfordernisse hinaus zur Einhaltung der Datenschutzrichtlinien Efmatic Furtner verpflichtet, und dürfen von Efmatic Furtner erhaltene, personenbezogene Daten nur zur Auftragsabwicklung verwenden.
   
17.4 Für den Fall einer gesetzlichen Vorschrift, einer behördlichen Anordnung oder eines amtlichen Ermittlungsverfahrens sind wir jedoch gegebenenfalls gesetzlich verpflichtet, die jeweiligen Daten den entsprechenden Stellen / Behörden zur Verfügung zu stellen.
   
17.5 Der Auftraggeber hat gesetzlichen Anspruch auf Auskunft über Ihre bei Efmatic Furtner gespeicherten Daten sowie auf Berichtigung, Löschung und Sperrung dieser personenbezogenen Daten, ggf. unter Vorweis von Dokumenten/Urkunden, die solche Änderungen belegen.
   
17.6 Der Auftraggeber kann über die Verwendung seiner personenbezogenen Daten jederzeit frei Verfügen, und die Löschung seiner Daten aus dem EDV-System von Efmatic Furtner jederzeit verlangen. Widersprüche bzw. Widerrufe können Efmatic Furtner postalisch oder per E-Mail, an office@efmatic.com, übermittelt werden. Daten, die Efmatic Furtner aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungspflichten speichern muss, werden in diesen Fällen anstatt einer Löschung für andere Zwecke gesperrt.
   
17.7 Die Seiten unseres Internet-Auftrittes enthalten ggf. Links auf andere Internet-Seiten. Wir sind nicht verantwortlich für die Datenschutzvorkehrungen anderer Internet-Seiten. Informationen zum Datenschutz dieser anderen Unternehmen finden Sie gegebenenfalls auf den jeweiligen Internet-Seiten. Efmatic Furtner distanziert sich hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller über ihre Internet-Seiten verlinkten Adressen anderer Internet-Seiten, und macht sich diese Inhalte nicht zu eigen.
18. Online-Shops
18.1 Für durch Efmatic Furtner betriebene Online-Shops gelten die im jeweiligen Online-Shop öffentlich hinterlegten allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), sowie allfällig ebenfalls dort entsprechend hinterlegte Informationen und Zusatzvereinbarungen.
   
19. Allgemeines
19.1 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künf­tigen Verträgen zwischen Efmatic Furtner und dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz von Efmatic Furtner örtlich zuständige Gericht. Efmatic Furtner ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
   
19.2 Die Vertragsteile vereinbaren die Anwendung des Österreichi­schen Rechts. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird einver­nehmlich ausgeschlossen. 
   
19.3 Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Auftraggeber Efmatic Furtner umgehend schriftlich bekannt zu ge­ben, widrigenfalls alle Zustellungen unter Zugrundelegung der bisher bekannt gegebenen Daten als rechtswirksam zugestellt gelten.
   
20. Salvatorische Klausel
   
20.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die der in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen Regelung in rechtlich zulässiger Weise, dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommend, gerecht werden. Entsprechendes gilt für im Vertrag enthaltene Regelungslücken. Zur Behebung der Lücke verpflichten sich die Parteien auf eine Art und Weise hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.
 
  (Stand: Jänner 2015)

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