| 1. | Geltung | 
				
					|  |  | 
				
					| 1.1 | Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB) sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen dem vom Inhaber Michael Furtner geführten Unternehmen Efmatic 
					Furtner Elektro (im folgenden Efmatic Furtner) und anderen 
					Unternehmen (im Folgenden Auftraggeber) und Verbrauchern (im 
					Folgenden ebenfalls Auftraggeber) im Sinne des 
					Konsumentenschutzgesetzes (Konsumenten) konzipiert. Für 
					Rechtsgeschäfte zwischen Efmatic Furtner und Verbrauchern im 
					Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (Konsumenten) gelten 
					diese AGB nur insoweit, als sie nicht zwingenden 
					Bestimmungen widersprechen. | 
				
					|  |  | 
				
					| 1.2 | Efmatic Furtner nimmt Aufträge ausschließlich zu den 
					vorliegenden Geschäftsbedingungen entgegen; dies gilt auch 
					für künftige Ergänzungs- und Folgeaufträge. | 
				
					|  |  | 
				
					| 1.3 | Einkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingungen der 
					Auftraggeber haben keine Gültigkeit und es wird diesen 
					hiermit ausdrücklich widersprochen. Efmatic Furtner erklärt 
					ausdrücklich nur aufgrund ihrer eigenen AGB kontrahieren zu 
					wollen. Wird ausnahmsweise die Anwendung der AGB der 
					Auftraggeber schriftlich vereinbart, gelten deren 
					Bestimmungen nur soweit sie nicht mit diesen AGB 
					kollidieren. Nicht kollidierende Bestimmungen in den AGB 
					bleiben in diesen Fällen nebeneinander bestehen. | 
				
					|  |  | 
				
					| 1.4 | Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer 
					Rechtswirksamkeit der Schriftform. Von diesem 
					Schriftlichkeitsgebot kann ebenfalls nur schriftlich 
					abgegangen werden. Es wird festgehalten, dass auch 
					Nebenabreden der Schriftform bedürfen. | 
				
					|  |  | 
				
					| 2. | Angebote | 
				
					|  |  | 
				
					| 2.1 | Angebote werden nur schriftlich erteilt. Elektronisch 
					übermittelte Angebote haben nur digital signiert (gemäß 
					gültigem österreichischem Signaturgesetz) Gültigkeit. | 
				
					|  |  | 
				
					| 2.2 | Die Annahme eines Angebotes ist, sofern nicht im Angebot 
					gesondert vermerkt, nur hinsichtlich der gesamten 
					angebotenen Leistung/Lieferung möglich. | 
				
					|  |  | 
				
					| 2.3 | Angebote von Efmatic Furtner sind freibleibend und 
					unverbindlich. Der rechtsgültige Vertragsabschluss erfolgt 
					durch schriftliche Auftragsbestätigung von Efmatic Furtner. | 
				
					|  |  | 
				
					| 2.4 | Angebote oder Bestellungen der Auftraggeber nimmt Efmatic 
					Furtner durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch 
					Lieferung des Kaufgegenstandes oder durch Erbringung der 
					Leistung an. | 
				
					|  |  | 
				
					| 2.5 | Alle technischen Unterlagen und eigenen 
					Leistungsverzeichnisse bleiben geistiges Eigentum von 
					Efmatic Furtner und dürfen anderweitig nicht verwendet 
					werden. | 
				
					|  |  | 
				
					| 2.6 | Die in 
					Katalogen/Preislisten/Informationsmaterial/Prospekten/Rundschreiben/Werbeaussendungen/Anzeigen 
					auf Messeständen oder anderen Medien angeführten 
					Informationen über Leistungen und Produkte von Efmatic 
					Furtner sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich 
					schriftlich als Vertragsinhalt erklärt werden. | 
				
					|  |  | 
				
					| 2.7 | Vertreter oder sonstige Mitarbeiter von Efmatic 
					Furtner haben 
					weder Abschluss- noch Inkassovollmacht, es sei denn sie 
					können eine entsprechende, von der Geschäftsführung der 
					Firma Efmatic Furtner unterfertigte, schriftliche, gültige 
					Vollmacht, vorweisen. | 
				
					|  |  | 
				
					| 3. | Liefer-/Leistungsfristen | 
				
					|  |  | 
				
					| 3.1 | Liefer-/ Leistungs-/ Fertigstellungstermine sind 
					unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich 
					als verbindlich in der Auftragsbestätigung oder im 
					Einzelvertrag durch Efmatic Furtner bestätigt wurden. | 
				
					|  |  | 
				
					| 3.2 | Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch 
					immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so 
					verlängert sich die Liefer-/ Leistungs-/ 
					Fertigstellungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. | 
				
					|  |  | 
				
					| 3.3 | Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist 
					frühestens mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte: | 
				
					| a) | Datum der Auftragsbestätigung | 
				
					| b) | Datum der Erfüllung aller dem Auftraggeber obliegenden 
					technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen | 
				
					| c) | Datum, an dem Efmatic Furtner eine vereinbarte Anzahlung 
					oder Sicherheitsleistung erhält. | 
				
					|  |  | 
				
					| 3.4 | Wird Efmatic Furtner an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen 
					durch den Eintritt unvorhersehbarer oder nicht von Efmatic 
					Furtner zu vertretender Umstände, wie beispielsweise 
					Betriebsstörungen, hoheitliche Maßnahmen und Eingriffe, 
					Energieversorgungsschwierigkeiten, Ausfall eines schwer 
					ersetzbaren Zulieferanten, Streik, Behinderung von 
					Verkehrswegen, Verzögerung bei der Zollabfertigung oder 
					höherer Gewalt behindert, so verlängert sich die Liefer-/ 
					Leistungsfrist in angemessenem Umfang. Unerheblich ist 
					dabei, ob diese Umstände bei Efmatic Furtner selbst oder 
					einem ihrer Lieferanten oder Subunternehmer eintreten. Die 
					durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom 
					Auftraggeber zu tragen, wenn die Umstände, die die 
					Verzögerungen bewirkt haben, nicht von Efmatic 
					Furtner zu 
					vertreten sind. | 
				
					|  |  | 
				
					| 3.5 | Liegen die Umstände einer allfälligen Verzögerung im Bereich 
					des Auftraggebers, und beseitigt dieser die entsprechenden 
					Verzögerungsgründe nicht innerhalb 
					einer ihm von Efmatic 
					Furtner angemessen 
					gesetzten Frist, ist Efmatic 
					Furtner berechtigt, 
					die von ihr zur Leistungsausführung bereits beigeschafften 
					Materialien und Geräte zu verrechnen und fällig zu stellen 
					oder darüber anderweitig zu verfügen; im Falle der 
					Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann 
					alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die 
					Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und 
					Materialien erfordert. | 
				
					|  |  | 
				
					| 3.6 | Wird die Vertragserfüllung durch nicht von Efmatic Furtner 
					zu vertretenden Gründe unmöglich, so ist Efmatic Furtner von 
					ihren vertraglichen Verpflichtungen frei. | 
				
					|  |  | 
				
					| 3.7 | Efmatic Furtner ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen 
					durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf 
					vereinbart, so gilt der Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens 
					sechs Monate nach Bestellung als abgerufen. Efmatic Furtner 
					behält sich vor gegebenenfalls Lagergebühren nach diesem 
					Termin zu verrechnen. | 
				
					|  |  | 
				
					| 4. | Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen | 
				
					|  |  | 
				
					| 4.1 | Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete 
					zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten 
					Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf 
					angemessenes Entgelt. Dieses Entgelt richtet sich, sofern 
					nicht gesondert vereinbart, nach den zum Leistungszeitraum 
					aktuellen Material- und Leistungspreisen von Efmatic 
					Furtner. | 
				
					|  |  | 
				
					| 4.2 | Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen in 
					technischen Belangen bleiben Efmatic 
					Furtner vorbehalten. | 
				
					|  |  | 
				
					| 5. | Leistungsausführung | 
				
					|  |  | 
				
					| 5.1 | Zur Ausführung der Leistung ist Efmatic 
					Furtner frühestens 
					verpflichtet, sobald alle technischen und 
					vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der 
					Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie alle 
					baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur 
					Ausführung geschaffen hat. | 
				
					|  |  | 
				
					| 5.2 | Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der 
					Behörden oder der 
					Energieversorgungsunternehmungen/Netzbetreiber sind vom 
					Auftraggeber beizubringen; Efmatic 
					Furtner ist 
					ermächtigt, ihrerseits vorgeschriebene Meldungen an 
					Behörden/Energieversorger/Netzbetreiber bzw. sonstige 
					entsprechende Stellen auf Kosten des Auftraggebers zu 
					veranlassen. | 
				
					|  |  | 
				
					| 5.3 | Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung Efmatic 
					Furtner kostenlos 
					geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen 
					und Materialien zur Verfügung zu stellen. | 
				
					|  |  | 
				
					| 5.4 | Für die Sicherheit der von Efmatic 
					Furtner oder 
					deren Lieferanten angelieferten und am Leistungsort 
					gelagerten oder montierten Materialien und Geräte ist der 
					Auftraggeber verantwortlich; Verluste und Beschädigungen 
					gehen zu Lasten des Auftraggebers. | 
				
					|  |  | 
				
					| 5.5 | Die für die Leistungsausführung einschließlich des 
					Probebetriebes (oder auch Feldtests bzw. ähnliche 
					Testreihen) erforderliche Energie ist vom Auftraggeber 
					kostenlos beizustellen. | 
				
					|  |  | 
				
					| 5.6 | Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder 
					wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht 
					und war dies bei Vertragsabschluß nicht bekannt, werden 
					hierdurch anfallende Mehrkosten wie zum Beispiel 
					Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und 
					dgl. zusätzlich verrechnet. | 
				
					|  |  | 
				
					| 5.7 | Der Auftraggeber räumt Efmatic Furtner das Recht zur 
					uneingeschränkten und dauerhaften sowie Art-ungebundenen 
					Dokumentation ihrer bzw. in ihrem Auftrag ausgeführter 
					Lieferungen, Werke und Leistungen, sowie des damit 
					verbundenen Umfeldes, zur Darstellung vor allem 
					funktioneller und räumlicher sowie organisatorischer 
					Zusammenhänge, ein. Sofern dieses Recht nicht vom 
					Auftraggeber, sondern nur von anderen natürlichen oder 
					juristischen Personen (z.B. Anlagenbetreiber, -eigentümer, 
					Anwender, etc.) eingeräumt werden kann, hat der Auftraggeber 
					vorab für die Einräumung dieses Dokumentationsrechtes 
					gegenüber Efmatic Furtner bzw. von Efmatic Furtner 
					beauftragten Personen / Unternehmen zu sorgen. Wird Efmatic 
					Furtner dieses Recht wider erwarten verweigert, stellt dies 
					eine Vertragsverletzung durch den Auftraggeber dar, vor 
					allem gemäß den Punkten 3 (Liefer-/Leistungsfristen) und 7 
					(Entgelt/Preise). Weiters sind in einem solchen Fall 
					automatisch jegliche Art der Gewährleistung/Garantie (Punkt 
					12), Haftung und Produkthaftung (Punkt 13) für allfällig 
					bereits teilweise oder gänzlich gelieferte Geräte / 
					Maschinen sowie teilweise oder gänzlich erbrachte Werke / 
					Leistungen durch Efmatic Furtner ausdrücklich und 
					unwiderruflich ausgeschlossen. | 
				
					|  |  | 
				
					| 6. | Beigestellte 
					Waren | 
				
					|  |  | 
				
					| 6.1 | Vom Auftraggeber beigestellte Geräte und sonstige 
					Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung oder 
					Garantie. | 
				
					|  |  | 
				
					| 6.2 | Alle vom Auftraggeber beigestellten Geräte und sonstige 
					Materialien werden nur bei Übereinstimmung mit den aktuellen 
					Sicherheitsvorschriften und Regeln der Technik sowie mit den 
					Arbeitnehmerschutzbestimmungen von Efmatic 
					Furtner angewandt 
					bzw. eingesetzt. Bei Abweichungen davon wird, sofern eine 
					Vereinbarung über die Beistellung dieser Geräte und 
					Materialien durch den Auftraggeber zugrunde liegt, diesem 
					von  Efmatic 
					Furtner eine 
					angemessene Frist für den Tausch in geeignete Geräte und 
					Materialien gesetzt. Sollte die Einhaltung dieser Frist oder 
					die Beschaffung der entsprechenden Geräte und Materialien 
					durch den Auftraggeber unmöglich sein, ist Efmatic 
					Furtner berechtigt 
					entsprechende eigene oder gesondert dazu beschaffte Geräte 
					und Materialien anzuwenden bzw. einzusetzen und entsprechend 
					zu verrechnen. | 
				
					|  |  | 
				
					| 6.3 | Efmatic Furtner behält sich vor im Falle von vom 
					Auftraggeber beigestellten Geräten und Materialien über den 
					Grundwert der im selben Auftragsrahmen zu erbringenden 
					Leistungen hinaus einen Aufschlag in Rechnung zu stellen. | 
				
					|  |  | 
				
					| 7. | Entgelt/Preise | 
				
					|  |  | 
				
					| 7.1 | Efmatic Furtner ist berechtigt, ein höheres als das 
					vereinbarte Entgelt oder den Kaufpreis zu verlangen, wenn 
					sich die im Zeitpunkt der Auftragserteilung bestehenden 
					Kalkulationsgrundlagen, wie etwa Rohstoffpreise, 
					Wechselkurse oder Personalkosten (z.B. durch Gesetz, 
					Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, behördlicher 
					Empfehlung, sonstiger behördlicher Maßnahmen oder auf Grund 
					von Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder 
					Änderungen der Weltmarktpreise) nach Abschluss des Vertrages 
					ändern. Gegenüber Konsumenten gilt dies nur insofern, dass 
					der Zeitpunkt der Auftragserteilung länger als zwei Monate 
					von der Leistungsausführung zurückliegt. | 
				
					|  |  | 
				
					| 7.2 | Bei Verzögerungen in der Leistungsausführung gemäß 3.4 ist Efmatic 
					Furtner berechtigt 
					die bisher erbrachten Leistungen zu verrechnen und fällig zu 
					stellen. | 
				
					|  |  | 
				
					| 7.3 | Sämtliche Preise und Entgelte verstehen sich, sofern nicht 
					anders gekennzeichnet, zuzüglich der jeweils gültigen 
					gesetzlichen Umsatzsteuer, und ab Lager. Verpackungs-, 
					Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und 
					Versicherung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Verpackung 
					wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zurückgenommen. | 
				
					|  |  | 
				
					| 7.4 | Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist das Entgelt / der 
					Kaufpreis zur einem Drittel bei Erhalt der 
					Auftragsbestätigung, einem weiteren Drittel bei 
					Leistungsbeginn und dem Rest bei Lieferung / 
					Leistungsfertigstellung oder Bereithaltung zur Abholung 
					sowie nach Rechnungserhalt, Spesen- und Abzugs-frei fällig. | 
				
					|  |  | 
				
					| 7.5 | Eine Zahlung ist für Auftraggeber als Unternehmer 
					rechtzeitig, wenn Efmatic Furtner darüber bis zum 
					Fälligkeitsdatum über den fälligen Betrag verfügen kann. 
					Eine Zahlung ist für Auftraggeber als Konsumenten 
					rechtzeitig, wenn der Zahlungs-/Überweisungsauftrag 
					spätestens am Fälligkeitstag durchgeführt wird. 
					Zahlungswidmungen bzw. Überweisungsbelege des Auftraggebers 
					sind unverbindlich. | 
				
					|  |  | 
				
					| 7.6 | Bei Zahlungsverzug wird ein Zinssatz von 8% p.a. vereinbart. 
					Sollte Efmatic Furtner darüber hinausgehende Zinsen in 
					Anspruch nehmen, so ist sie berechtigt, auch diese, begrenzt 
					durch gesetzliche Verzugszinsregelungen, zu verlangen. Durch 
					den Zahlungsverzug entstandene zweckmäßige und notwendige 
					Kosten, wie etwa Aufwendungen für Mahnungen, 
					Inkassoversuche, Lagerkosten und allfällige gerichtliche 
					oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind Efmatic 
					Furtner zu ersetzen. | 
				
					|  |  | 
				
					| 7.7 | Bei Vertragsabschluß vereinbarte Begünstigungen, wie etwa 
					Skonti und Rabatte sind unter der Bedingung der 
					rechtzeitigen (siehe 7.5) und vollständigen Zahlung gewährt. 
					Bei Verzug mit auch nur einer Teilleistung ist Efmatic 
					Furtner berechtigt, diese nach zu verrechnen. | 
				
					|  |  | 
				
					| 7.8 | Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes und Einrede 
					des nicht erfüllten Vertrages durch den Auftraggeber bei 
					behaupteten Mängeln ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung 
					durch den Auftraggeber mit Gegenforderungen oder mit 
					behaupteten Preisminderungsansprüchen ist ausgeschlossen, 
					es sei denn, dass Efmatic Furtner zahlungsunfähig geworden 
					ist oder dass die Gegenforderungen von Efmatic Furtner mit 
					ihrer Verbindlichkeit aus dem Auftrag im rechtlichen 
					Zusammenhang stehen, gerichtlich festgestellt oder von 
					Efmatic Furtner anerkannt worden sind. | 
				
					|  |  | 
				
					| 7.9 | Ist der Auftraggeber mit einer Zahlungspflicht aus dem 
					Vertragsverhältnis oder einer sonstigen Zahlungspflicht 
					gegenüber Efmatic Furtner in Verzug, ist Efmatic Furtner 
					unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, ihre 
					Leistungspflicht bis zur Zahlung durch den Auftraggeber 
					einzustellen und/oder eine angemessene Verlängerung der 
					Lieferfrist in Anspruch zu nehmen, sämtliche offenen 
					Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig 
					zu stellen und allenfalls gelieferte Gegenstände wieder 
					abzuholen, ohne dass dies den Auftraggeber von seiner 
					Leistungspflicht entbindet. Ein Rücktritt vom Vertrag durch 
					Efmatic Furtner liegt durch diese Handlungen nur vor, wenn 
					dieser ausdrücklich erklärt wurde. | 
				
					|  |  | 
				
					| 7.10 | Werden Efmatic 
					Furtner nach 
					Vertragsabschluss Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit 
					des Auftraggebers oder über dessen schlechte wirtschaftliche 
					Lage bekannt, ist Efmatic 
					Furtner berechtigt, 
					alle erbrachten Leistungen / das vereinbarte Entgelt/den 
					Kaufpreis sofort fällig zu stellen und die Ausführung des 
					Auftrages / Fortführung der Arbeiten von der Stellung 
					entsprechender Sicherheiten durch den Auftraggeber abhängig 
					zu machen. | 
				
					|  |  | 
				
					| 7.11 | Sollte ein periodisch verrechenbares Entgelt, etwa für 
					Service- oder Wartungsleistungen vereinbart werden, ist 
					dieses jährlich am Beginn eines Kalenderjahres fällig. 
					Beginnt oder endet der Vertrag während eines Jahres, so 
					steht dieses Entgelt anteilig zu. Dieses Entgelt ist 
					wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 2000 bzw. an 
					diese Stelle tretenden Index, wobei der Monat, in dem der 
					Service- oder Wartungsvertrag abgeschlossen wurde, als 
					Ausgangsbasis dient. Efmatic Furtner ist überdies berechtigt 
					ein periodisch verrechenbares Entgelt aus den in Punkt 7.1. 
					genannten Gründen anzupassen. | 
				
					|  |  | 
				
					| 7.12 | Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden bei 
					periodisch verrechenbarem Entgelt gesondert in Rechung 
					gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. | 
				
					|  |  | 
				
					| 8. | Gefahrtragung und Versendung | 
				
					|  |  | 
				
					| 8.1 | Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald Efmatic 
					Furtner den Kaufgegenstand/das Werk zur Abholung im Werk 
					oder Lager bereit hält, und zwar unabhängig, ob die Sachen 
					von Efmatic Furtner an einen Frachtführer oder Transporteur 
					übergeben werden. Der Versand, die Ver- und Entladung sowie 
					der Transport erfolgt stets auf Gefahr des Auftraggebers. | 
				
					|  |  | 
				
					| 8.2 | Der Auftraggeber genehmigt jede sachgemäße Versandart. Eine 
					Transportversicherung wird nur auf schriftlichen Auftrag zu 
					Lasten des Auftraggebers abgeschlossen. | 
				
					|  |  | 
				
					| 8.3 | Efmatic Furtner ist berechtigt bei Versand Verpackungs-/ 
					Versandkosten sowie das Entgelt / den Kaufpreis per 
					Nachnahme beim Auftraggeber einheben zu lassen. | 
				
					|  |  | 
				
					| 8.4 | Erfüllungsort ist der Standort von Efmatic Furtner, 
					Angersiedlung 131, Polling in Tirol. | 
				
					|  |  | 
				
					| 9. | Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht | 
				
					|  |  | 
				
					| 9.1 | Sämtliche Waren und Erzeugnisse bleiben bis zur 
					vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber im Eigentum 
					von Efmatic Furtner und zwar auch dann wenn die zu 
					liefernden oder herzustellenden Gegenstände 
					weiterveräußert, verändert, be- oder verarbeitet oder 
					vermengt werden. | 
				
					|  |  | 
				
					| 9.2 | Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug und/oder werden Efmatic 
					Furtner nach 
					Vertragsabschluss Umstände über die wirtschaftlichen 
					Verhältnisse des Kunden bekannt, die dessen 
					Zahlungsfähigkeit in Frage stellen, ist Efmatic 
					Furtner berechtigt, 
					die in ihrem Vorbehaltseigentum stehenden Waren und Geräte 
					zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies 
					einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist, sofern 
					dieser nicht ausdrücklich erklärt wird. | 
				
					|  |  | 
				
					| 9.3 | Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen von 
					Efmatic Furtner darf der Leistungs-/ Kaufgegenstand weder 
					verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten 
					Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger 
					Inanspruchnahme ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das 
					Eigentumsrecht von Efmatic Furtner hinzuweisen und diese 
					unverzüglich zu verständigen. | 
				
					|  |  | 
				
					| 9.4 | Der Auftraggeber tritt hiermit alle ihm aus der 
					Weiterveräußerung, Verarbeitung, Vermengung oder anderen 
					Verwertung der Waren und Erzeugnisse zustehenden Forderungen 
					und Rechte zahlungshalber ab. Der Auftraggeber hat bis zur 
					vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in 
					seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung 
					anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über 
					Aufforderung hat er Efmatic Furtner alle Unterlagen und 
					Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen 
					Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, unverzögert zur 
					Verfügung zu stellen. | 
				
					|  |  | 
				
					| 9.5 | Efmatic Furtner steht zur Sicherung ihrer Forderungen und 
					zur Sicherung von Forderungen aus anderen Rechtsgeschäften 
					das Recht zu, die Erzeugnisse und Waren bis zur Begleichung 
					sämtlicher offener Forderungen aus der Geschäftsbeziehung 
					zurückzubehalten. | 
				
					|  |  | 
				
					| 10. | Pflichten des Auftraggebers | 
				
					|  |  | 
				
					| 10.1 | Der Auftraggeber ist bei Montagen durch Efmatic Furtner 
					verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sofort nach Ankunft des 
					durch Efmatic Furtner dazu beauftragten Montagepersonals 
					mit den Arbeiten begonnen werden kann. | 
				
					|  |  | 
				
					| 10.2 | Der Auftraggeber haftet dafür, dass die notwendigen 
					technischen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder 
					den Kaufgegenstand gegeben sind und dafür, dass die 
					technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, 
					Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreiem, 
					vorschriftsmäßigem und betriebsbereiten Zustand sowie mit 
					den von Efmatic Furtner herzustellenden Werken oder 
					Kaufgegenständen kompatibel sind. | 
				
					|  |  | 
				
					| 10.3 | Der Auftrag wird unabhängig allenfalls erforderlicher 
					behördlicher Bewilligungen und Genehmigungen, welche  der 
					Auftraggeber einzuholen hat, erteilt. | 
				
					|  |  | 
				
					| 10.4 | Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen und 
					Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne schriftliche 
					Zustimmung von Efmatic Furtner abzutreten. | 
				
					|  |  | 
				
					| 10.5 | Als Partnerunternehmen der Lyoness Austria GmbH 
					(Österreich), im Auftrag der Lyoness Europe AG (Schweiz), 
					gewährt Efmatic Furtner über das Lyoness-Vergütungsprogramm 
					jedem Lyoness-Mitglied als Auftraggeber, anhand von dessen 
					vor Auftragserteilung vorgewiesener Lyoness-Mitgliedsnummer, 
					die ausgeschriebenen Vergütungen, jeweils und nur vom 
					vollständig und fristgerecht bezahlten Auftragswert ohne 
					Mehrwertsteuer, nach End- bzw. Abschluss-Rechnungslegung. | 
				
					|  |  | 
				
					| 11. | Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung) | 
				
					|  |  | 
				
					| 11.1 | Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen 
					von Schäden | 
				
					| a) | an bereits vorhandenen Leitungen und Geräten als Folge nicht 
					erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler, | 
				
					| b) | bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk 
					möglich; | 
				
					|  | Solche Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers. | 
				
					|  |  | 
				
					| 11.2 | Alarmanlagen: Die Sicherung von Grundstücken Objekten, 
					Öffnungen und/oder von Räumen durch Melder bewirkt, dass bei 
					Eindringen in den gesicherten Bereich und/oder bei 
					physikalischen Veränderungen in den gesicherten Räumen 
					gegenüber den vom Hersteller festgelegten Größenordnungen 
					jeweils Alarm ausgelöst wird; darüber hinausgehende 
					Funktionen und Sicherungen, insbesondere die einer 
					Einbruchsverhinderung, bietet die Alarmanlage nicht. | 
				
					|  |  | 
				
					| 11.3 | Alarmanlagen: Fehl- und/oder Täuschungsalarme, ausgelöst 
					insbesondere durch falsche Bedienung oder durch Einwirkungen 
					aus der Umgebung, können nicht ausgeschlossen werden und 
					begründen jedenfalls keine Haftung durch Efmatic Furtner. | 
				
					|  |  | 
				
					| 11.4 | Die gelieferten Geräte, Maschinen und erbrachten Leistungen 
					bieten nur jene Sicherheit, die auf Grund von 
					Zulassungsvorschriften, Betriebs- und Bedienungsanleitungen, 
					Vorschriften des Lieferwerkes usw. und sonstigen gegebenen 
					Hinweisen erwartet werden kann. | 
				
					|  |  | 
				
					| 11.5 | Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende 
					Materialien haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik 
					entsprechende Lebensdauer. | 
				
					|  |  | 
				
					| 11.6 | Angaben über chemische / mechanische / temperaturbezogene 
					Resistenzeigenschaften von durch Efmatic Furtner 
					eingesetzten Werkstoffen und Materialien sind unverbindlich 
					und lediglich auf eigene oder fremde Testergebnisse 
					basierend, welche gegebenenfalls unter jeweils von der 
					betreffenden bzw. aktuellen Anwendung abweichenden 
					Bedingungen hinsichtlich Konzentration, Kombination, 
					Rezeptur, Zeitfaktoren, Herstellungs-/ Ver- und 
					Bearbeitungskriterien erstellt wurden, und somit nur 
					beispielhaften Charakters sind. Es bedarf in jedem Fall 
					unbedingt zusätzlich der laufenden bzw. regelmäßigen 
					Beobachtung bzw. Überwachung solcher Werkstoffe, Teile, oder 
					Anlagen durch den  Auftraggeber 
					oder durch den Anwender, welcher vom Auftraggeber 
					entsprechend in die Pflicht zu nehmen ist. | 
				
					|  |  | 
				
					| 11.7 | Von Herstellern (außer Efmatic Furtner selbst als 
					Hersteller) gemachte Hinweise oder Erklärungen auf eine 
					zeitlich begrenzte, bzw. bedingungsgemäße Funktionsdauer 
					(Lebensdauer) von Produkten oder Werken sind für Efmatic 
					Furtner grundsätzlich nicht bindend, und stellen keinerlei 
					Garantieerklärung durch Efmatic Furtner dar, sondern dienen 
					zur marktüblichen Information und binden insofern lediglich 
					den jeweiligen Hersteller selbst im jeweils zutreffenden 
					rechtlichen Rahmen. | 
				
					|  |  | 
				
					| 12. | Gewährleistung/Garantie | 
				
					|  |  | 
				
					| 12.1 | Hinsichtlich der Gewährleistung gelten grundsätzlich die 
					Bestimmungen des ABGB der Republik Österreich, wobei die 
					Gewährleistungsfrist gegenüber Unternehmern mit 6 Monaten 
					beschränkt ist. Unberührt bleibt die Gewährleistungsfrist 
					für Konsumenten gemäß Konsumentenschutzgesetz. | 
				
					|  |  | 
				
					| 12.2 | Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn vorhandene bzw. 
					zu bearbeitende technische Anlagen bzw. Komponenten, wie 
					etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen 
					nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem 
					Zustand, oder nicht mit den von Efmatic 
					Furtnerherzustellenden 
					Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind. | 
				
					|  |  | 
				
					| 12.3 | Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind – bei 
					sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche - 
					unverzüglich unter Angabe der möglichen Ursachen 
					schriftlich bekannt zu geben. Mündliche, telefonische oder 
					nicht unverzügliche Mängelrügen und Beanstandungen werden 
					nicht berücksichtigt. | 
				
					|  |  | 
				
					| 12.4 | Efmatic Furtner ist 
					berechtigt, jede von ihr für notwendig erachtete 
					Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn 
					durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht 
					werden.  Für den 
					Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass Efmatic 
					Furtner keine 
					Fehler zu vertreten hat, verzichtet der Auftraggeber auf 
					jeden Schadenersatz, aus welchem Titel auch immer. | 
				
					|  |  | 
				
					| 12.5 | Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, 
					Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen 
					Spezifikationen des Auftraggebers hergestellt, so leistet Efmatic 
					Furtner nur 
					für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr. | 
				
					|  |  | 
				
					| 12.6 | Werden vom Auftraggeber ohne vorherige schriftliche 
					Zustimmung durch Efmatic 
					Furtner Veränderungen 
					an dem übergebenen Kaufgegenstand oder Werken vorgenommen, 
					erlischt die Gewährleistungspflicht von Efmatic 
					Furtner. | 
				
					|  |  | 
				
					| 12.7 | Sofern der Auftraggeber Unternehmer ist, hat er auch in den 
					ersten sechs Monaten ab Übergabe der Sache / des Werkes das 
					Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe 
					nachzuweisen. | 
				
					|  |  | 
				
					| 12.8 | Sämtliche im Zusammenhang mit der Mängelbehebung 
					entstehende Nebenkosten, wie z.B. Transport-/ Einfuhr-/ 
					Ausfuhr-/ Fahrtkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. | 
				
					|  |  | 
				
					| 12.9 | Die Geschäftsleitung von Efmatic Furtner kann für bestimmte 
					Produkte oder Produktgruppen sowie Leistungen oder 
					Leistungsgruppen zeitlich begrenzte, freiwillige 
					Garantieerklärungen, welche auch den jeweiligen 
					Garantieumfang beinhalten herausgeben. Solche 
					Garantieerklärungen können durch Efmatic Furtner auch an 
					individuelle Vertragsverhältnisse angepasst ausgestellt 
					werden. Efmatic Furtner kann in keiner Weise verpflichtet 
					werden individuell angepasste Garantien auf andere 
					Vertragsverhältnisse anzuwenden bzw. auszuweiten. | 
				
					|  |  | 
				
					| 12.10 | Für von dritter Seite gegebene Garantieerklärungen übernimmt 
					Efmatic Furtner keinerlei Haftung, wenngleich Efmatic 
					Furtner deren Garantieerklärungen im üblichen Handelsweg, 
					auf übliche Art und Weise weiter gibt. | 
				
					|  |  | 
				
					| 13. | Haftung und Produkthaftung | 
				
					|  |  | 
				
					| 13.1 | Efmatic Furtner haftet 
					nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte 
					Schäden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist 
					ausgeschlossen. Das Verschulden von Efmatic 
					Furtner ist 
					durch den Auftraggeber nachzuweisen. | 
				
					|  |  | 
				
					| 13.2 | Efmatic Furtner haftet 
					gemäß Punkt 13.1, und ausgenommen Punkt 11, nur für 
					verschuldete Schäden an den Gegenständen, die sie im Zuge 
					der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat. | 
				
					|  |  | 
				
					| 13.3 | Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere 
					solche auf Ersatz jeglichen weiteren Schadens einschließlich 
					der Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, 
					der Schaden tritt an der Person ein oder Efmatic Furtner hat 
					grobes Verschulden oder Vorsatz zu vertreten. | 
				
					|  |  | 
				
					| 13.4 | Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, 
					entgangenen Gewinn, Vermögensschäden, Schäden durch 
					Betriebsunterbrechung, Verluste von Daten Zinsverluste 
					sowie Schäden durch Ansprüche Dritter gegen den Auftraggeber 
					ist jedenfalls ausgeschlossen. | 
				
					|  |  | 
				
					| 13.5 | Eine allfällige Haftung von Efmatic 
					Furtner ist 
					jedenfalls betragsmäßig beschränkt bis zur Höhe des 
					vereinbarten Entgeltes oder des Kaufpreises für den 
					jeweiligen Auftrag. Die von Efmatic 
					Furtner übernommenen 
					Verträge werden nur mit dem Vorbehalt dieser 
					Haftungsbegrenzung übernommen. Eine darüber hinausgehende 
					Haftung von Efmatic 
					Furtner ist 
					ausdrücklich ausgeschlossen. Übersteigt der Gesamtschaden 
					die Höchstgrenze, verringern sich die Ersatzansprüche 
					einzelner Geschädigter anteilsmäßig. | 
				
					|  |  | 
				
					| 13.6 | Der Auftraggeber hat Efmatic 
					Furtner über 
					entdeckte Fehler der Waren bzw. des Werkes bei sonstigem 
					Verlust jeglicher Ansprüche unverzüglich zu informieren. 
					Schadenersatzansprüche sind jedenfalls bei sonstigem Verfall 
					binnen sechs Monaten geltend zu machen. | 
				
					|  |  | 
				
					| 13.7 | Der Auftraggeber kann als Schadenersatz zunächst nur 
					Verbesserung oder den Austausch der Sache / des Werkes 
					verlangen; nur dann wenn beides unmöglich ist oder mit 
					diesen für Efmatic 
					Furtner ein 
					unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, kann der 
					Auftraggeber Geldersatz verlangen. | 
				
					|  |  | 
				
					| 13.8 | Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, 
					Inbetriebnahme und Benutzung oder der gesetzlichen bzw. 
					behördlichen Zulassungsbedingungen ist eine Haftung von Efmatic 
					Furtner generell 
					ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür 
					Sorge zu tragen, dass Anleitungen jeglicher Art, 
					einschlägige Vorschriften sowie gesetzliche und behördliche 
					Bestimmungen für die gelieferten Waren bzw. Werke sowie für 
					deren Betrieb und Anwendung von allen Benützern eingehalten 
					werden. Insbesondere hat der Auftraggeber sein Personal und 
					andere mit der gelieferten Ware bzw. Werk in Berührung 
					kommende Person entsprechend nachweislich zu schulen / 
					unterweisen. | 
				
					|  |  | 
				
					| 13.9 | Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz 
					resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, 
					die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind 
					ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich möglich ist. Der 
					Besteller ist verpflichtet, den Haftungsausschluss für 
					Produkthaftungsansprüche auf seine allfälligen 
					Vertragspartner zu überbinden. Ein Regress des 
					Auftraggebers gegenEfmatic 
					Furtner aus 
					der Inanspruchnahme gemäß dem Produkthaftungsgesetz ist 
					ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat eine ausreichende 
					Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und Efmatic 
					Furtner dahingehend 
					schad- und klaglos zu halten. | 
				
					|  |  | 
				
					| 14. | Vorzeitige Vertragsauflösung und Irrtum | 
				
					|  |  | 
				
					| 14.1 | Ist eine Lieferung / Leistung aus vom Auftraggeber zu 
					vertretenden Gründen nicht möglich oder hält ein 
					Auftraggeber eine ihm obliegende gesetzliche oder 
					vertragliche Verpflichtung gegenüber Efmatic 
					Furtner nicht 
					ein, ist Efmatic 
					Furtner berechtigt, 
					vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat der 
					Auftraggeber Efmatic 
					Furtner sämtliche 
					dadurch entstehenden Nachteile und den entgangenen Gewinn zu 
					ersetzen. | 
				
					|  |  | 
				
					| 14.2 | Der Auftraggeber verzichtet auf die Anfechtung / Anpassung 
					dieses Vertrages wegen Irrtums. | 
				
					|  |  | 
				
					| 15. | Gewerbliche Schutzrechte | 
				
					|  |  | 
				
					| 15.1 | Der Auftraggeber haftet dafür, dass durch allfällige zur 
					Herstellung übergebene Konstruktionsangaben, Zeichnungen, 
					Modelle oder sonstige Spezifikationen nicht in  Schutzrechte 
					Dritter eingegriffen wird. Bei allfälliger Verletzung von 
					Schutzrechten hält der Auftraggeber Efmatic 
					Furtnerschad- 
					und klaglos. | 
				
					|  |  | 
				
					| 15.2 | Software, Ausführungsunterlagen, wie etwa Pläne, Skizzen und 
					sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, 
					Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen geistiges 
					Eigentum von Efmatic 
					Furtner und 
					genießen urheberrechtlichen Schutz. Jede nicht schriftlich 
					ausdrücklich eingeräumte Vervielfältigung, Verbreitung, 
					Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung und dergleichen ist 
					unzulässig. | 
				
					|  |  | 
				
					| 16. | Software | 
				
					|  |  | 
				
					| 16.1 | Gehören zum Leistungs-/ Kaufgegenstand auch Softwarebauteile 
					oder Computerprogramme, räumt Efmatic 
					Furtner dem 
					Auftraggeber hinsichtlich dieser unter Einhaltung der 
					vertraglichen Bedingungen und Unterlagen (z.B. 
					Bedienungsanleitung,...) ein nicht übertragbares und nicht 
					ausschließliches Nutzungsrecht am vereinbarten 
					Aufstellungsort ein. | 
				
					|  |  | 
				
					| 16.2 | Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Efmatic 
					Furtner ist 
					der Auftraggeber – bei sonstigem Ausschluss jeglicher 
					Ansprüche – nicht berechtigt, die Software zu 
					vervielfältigen, zu ändern,  Dritten 
					zugänglich zu machen oder zu anderen als den ausdrücklich 
					vereinbarten Zwecken zu verwenden. Dies gilt insbesondere 
					für den Source-Code. | 
				
					|  |  | 
				
					| 16.3 | Die Auswahl und Spezifikation der von Efmatic 
					Furtner angebotenen 
					Software erfolgt durch den Auftraggeber, welcher dafür zu 
					sorgen hat, dass diese mit den technischen Gegebenheiten vor 
					Ort kompatibel sind. Der Auftraggeber ist für die Benutzung 
					der Software und die damit erzielten Resultate 
					verantwortlich. | 
				
					|  |  | 
				
					| 16.4 | Für individuell herzustellende oder zu modifizierende 
					Software ergeben sich die Leistungsmerkmale, speziellen 
					Funktionen, Hard- und Softwarevoraussetzungen, 
					Installationserfordernisse, Einsatzbedingungen und die 
					Bedienung ausschließlich aus dem zwischen Efmatic 
					Furtner und 
					dem Auftraggeber schriftlich zu vereinbarenden 
					Pflichtenheft. Die für die Herstellung von 
					Individualsoftware erforderlichen Informationen hat der 
					Auftraggeber vor Vertragsabschluss zur Verfügung zu 
					stellen. | 
				
					|  |  | 
				
					| 16.5 | Eine Gewährleistung hinsichtlich der Software besteht nur 
					für die Übereinstimmung der Software mit den bei 
					Vertragsabschluss vereinbarten Spezifikationen, sofern die 
					Software gemäß den Installationserfordernissen eingesetzt 
					wird und den jeweils geltenden Einsatzbedingungen 
					entspricht. Efmatic 
					Furtner leistet 
					keine Gewähr dafür, dass die Software einwandfrei beschaffen 
					ist sowie ununterbrochen oder fehlerfrei funktioniert. Das 
					Auftreten von Fehlern kann nicht ausgeschlossen werden. | 
				
					|  |  | 
				
					| 16.6 | Das Ende der Gewährleistung individuell hergestellter oder 
					modifizierter Software endet für Efmatic Furtner in 
					folgenden Fällen: | 
				
					| a) | Mit Erklärung des Auftraggebers über die Erfüllung des 
					vereinbarten Funktionsumfanges. | 
				
					| b) | Mit Ablauf der mit dem Auftraggeber vereinbarten 
					Gewährleistungszeit. | 
				
					| c) | Mit Ablauf der durch Efmatic Furtner dem Auftraggeber 
					gesetzten Frist, nachdem seit für die Anwendung angemessener 
					Zeit keine Reklamationen gesetzt wurden. | 
				
					|  |  | 
				
					| 16.7 | Sollte für von Efmatic Furtner zur Verfügung gestellte bzw. 
					verkaufte Software bzw. Computerprogramme eine Lizenzvergabe 
					seitens Dritter erforderlich sein, oder Lizenzbedingungen 
					Dritter bestehen, so tritt Efmatic Furtner diesbezüglich nur 
					als Mittler auf, und übernimmt für allfälliges Fehlverhalten 
					seitens des Auftraggebers, Anwenders oder ggf. 
					Sub-Lizenznehmers, sowie des Lizenzgebers selbst als 
					„Dritten“ keine wie immer geartete Haftung. | 
				
					|  |  | 
				
					| 17. | Datenschutz | 
				
					|  |  | 
				
					| 17.1 | Die Sicherheit personenbezogener Daten hat für Efmatic 
					Furtner eine hohe Priorität. Bei uns gespeicherte Daten 
					werden durch technische und organisatorische Maßnahmen 
					geschützt, um einem Verlust oder Missbrauch durch Dritte 
					wirkungsvoll vorzubeugen. | 
				
					|  |  | 
				
					| 17.2 | Vom Auftraggeber selbst zur Verfügung gestellte, auf Ihn 
					(Personen-) bezogene Daten, werden im gesetzlichen Rahmen 
					von Efmatic Furtner für eine effiziente Bearbeitung von 
					Bestellungen, zur Lieferung von Waren, zur Erbringung von 
					Dienstleistungen, zur Prüfung der Bonität, für die 
					Abwicklung und Zuordnung von Zahlungen, und für den 
					Informationsaustausch mit dem Auftraggeber selbst, erfasst 
					und EDV-technisch verarbeitet. | 
				
					|  |  | 
				
					| 17.3 | Zu diesem Zweck gibt Efmatic Furtner erforderlichenfalls 
					personenbezogene Daten an andere Unternehmen weiter. Diese 
					Unternehmen sind bzw. werden über die gesetzlichen 
					Erfordernisse hinaus zur Einhaltung der 
					Datenschutzrichtlinien Efmatic Furtner verpflichtet, und 
					dürfen von Efmatic Furtner erhaltene, personenbezogene Daten 
					nur zur Auftragsabwicklung verwenden. | 
				
					|  |  | 
				
					| 17.4 | Für den Fall einer gesetzlichen Vorschrift, einer 
					behördlichen Anordnung oder eines amtlichen 
					Ermittlungsverfahrens sind wir jedoch gegebenenfalls 
					gesetzlich verpflichtet, die jeweiligen Daten den 
					entsprechenden Stellen / Behörden zur Verfügung zu stellen. | 
				
					|  |  | 
				
					| 17.5 | Der Auftraggeber hat gesetzlichen Anspruch auf Auskunft über 
					Ihre bei Efmatic Furtner gespeicherten Daten sowie auf 
					Berichtigung, Löschung und Sperrung dieser personenbezogenen 
					Daten, ggf. unter Vorweis von Dokumenten/Urkunden, die 
					solche Änderungen belegen. | 
				
					|  |  | 
				
					| 17.6 | Der Auftraggeber kann über die Verwendung seiner 
					personenbezogenen Daten jederzeit frei Verfügen, und die 
					Löschung seiner Daten aus dem EDV-System von Efmatic Furtner 
					jederzeit verlangen. Widersprüche bzw. Widerrufe können 
					Efmatic Furtner postalisch oder per E-Mail, an office@efmatic.com, 
					übermittelt werden. Daten, die Efmatic Furtner aufgrund 
					gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher 
					Aufbewahrungspflichten speichern muss, werden in diesen 
					Fällen anstatt einer Löschung für andere Zwecke gesperrt. | 
				
					|  |  | 
				
					| 17.7 | Die Seiten unseres Internet-Auftrittes enthalten ggf. Links 
					auf andere Internet-Seiten. Wir sind nicht verantwortlich 
					für die Datenschutzvorkehrungen anderer Internet-Seiten. 
					Informationen zum Datenschutz dieser anderen Unternehmen 
					finden Sie gegebenenfalls auf den jeweiligen 
					Internet-Seiten. Efmatic Furtner distanziert sich hiermit 
					ausdrücklich von allen Inhalten aller über ihre 
					Internet-Seiten verlinkten Adressen anderer Internet-Seiten, 
					und macht sich diese Inhalte nicht zu eigen. | 
				
					|  |  | 
                
					| 18. | Online-Shops | 
                
					|  |  | 
                
					| 18.1 | Für durch Efmatic Furtner betriebene Online-Shops gelten die im jeweiligen Online-Shop öffentlich hinterlegten allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), sowie allfällig ebenfalls dort entsprechend hinterlegte Informationen und Zusatzvereinbarungen. | 
				
					|  |  | 
				
					| 19. | Allgemeines | 
				
					|  |  | 
				
					| 19.1 | Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder 
					künftigen Verträgen zwischen Efmatic 
					Furtner und 
					dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten ist das für den 
					Sitz von Efmatic 
					Furtner örtlich 
					zuständige Gericht. Efmatic 
					Furtner ist 
					berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des 
					Auftraggebers zu klagen. | 
				
					|  |  | 
				
					| 19.2 | Die Vertragsteile vereinbaren die Anwendung des 
					Österreichischen Rechts. Die Anwendung des UN-Kaufrechts 
					wird einvernehmlich ausgeschlossen. | 
				
					|  |  | 
				
					| 19.3 | Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, 
					seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat 
					der Auftraggeber Efmatic 
					Furtner umgehend 
					schriftlich bekannt zu geben, widrigenfalls alle 
					Zustellungen unter Zugrundelegung der bisher bekannt 
					gegebenen Daten als rechtswirksam zugestellt gelten. | 
				
					|  |  | 
				
					| 20. | Salvatorische Klausel | 
				
					|  |  | 
				
					| 20.1 | Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB rechtsunwirksam 
					sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen 
					Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, 
					unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, 
					die der in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen Regelung 
					in rechtlich zulässiger Weise, dem Zweck der gewollten 
					Regelung am nächsten kommend, gerecht werden. Entsprechendes 
					gilt für im Vertrag enthaltene Regelungslücken. Zur Behebung 
					der Lücke verpflichten sich die Parteien auf eine Art und 
					Weise hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was die 
					Parteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt 
					hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre. | 
				
					|  | 
				
					|  | (Stand: Jänner 2015) | ▲    
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